... Bitte beachtet, dass wir den Trainingsbetrieb für alle ab Vollendung des 16. Lebensjahres (Ausnahme Landeskader und höher) ab 22.11.21 einstellen müssen.

 

Diesen Schritt bedauern wir zu tiefst und können die Corona-Notfall-Verordnung in diesem Punkt nicht nachvollziehen.

 

 

Hier findet Ihr aktuelle Infos vom BVS (Stand: 22.11.21): >klick<

 

Hier findet Ihr aktuelle Infos zum Spielbetrieb vom BVS (Stand: 19.11.21): >klick<

 

 

Der genaue Textlaut in der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung ist folgender:

 

§3 Sport

(1) Die Öffnung von Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen für Publikumsverkehr ist untersagt.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Öffnung zulässig für die Ausübung von Sport im Rahmen von Dienstsport, sportwissenschaftlichen Studiengängen, der vertieften sportlichen Ausbildung, Schwimmkursen sowie für Leistungssportlerinnen und -sportler der Bundes- und Landeskader, lizenzierte Profisportlerinnen und -sportler, Berufssportlerinnen und -sportler und Nachwuchssportlerinnen und -sportler, die in einem Nachwuchsleistungszentrum der professionellen Teamsportarten trainieren. Es besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenen- oder Testnachweises, zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber und zur Kontakterfassung.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist die Öffnung zulässig für Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres. Für Anleitungspersonal gilt Absatz 2 Satz 2.

(4) Absatz 1 gilt nicht für medizinisch notwendige Behandlungen. Bei der Inanspruchnahme von zulässig geöffneten Einrichtungen nach Absatz 1 besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise und zur Kontakterfassung durch den Betreiber.

(5) Absatz 1 gilt nicht für die schulische Nutzung für den Schulsport.